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"377. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert wird

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. im Unterricht in Konstruktionsübungen (soweit nicht computerunterstützt), Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten eine Schülerzahl von 20 Schülern,“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_II_37...
Quelle: 168. Newsletter der BGBl.-Redaktion 25.11.2015

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